Die Satzung des Vereins
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden.
4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.4 Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Verein besteht aus: Aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4.5 Zur Unterstützung des Vereins soll ein Förderkreis gebildet werden, der dem Verein finanziell durch Spenden tatkräftig hilft, seine Aufgaben wahrzunehmen.
4.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des 1. Beitrages, sofern der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat.
5.2 Der Vorstand hat ein außerordentliches Kündigungsrecht (Ausschluss) gegenüber Mitgliedern, die dem Verein und/ oder seinen Zielen schädigend entgegenwirken.
5.3 Vor dem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss hat das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Zeit des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.
5.4 Die Mitgliedschaft endet:
1.) Durch Tod.
2.) Durch Austritt.
3.) Durch Ausschluss. (5.2,5.3)
5.5 Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären und ist zwei Monate vor Ablauf des Beitragsjahres, zum Ende des Beitragsjahres möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
6.1 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6.2 Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6.3 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen die Zahlungsweise des Mitgliederbeitrages festzulegen.
6.4 Der Beitrag ist auch dann für das laufende Beitragsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied austritt, oder ausgeschlossen wird.
6.5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft beginnen mit der Zahlung des 1. Beitrages. Kommt ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug und ist, trotz Aufforderung, zur Zahlung nicht bereit, so ruht die Mitgliedschaft.
7.1 Alle aktiven Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
7.2 Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Dienste und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
7.3 Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
7.4 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.5 Die Mitglieder sind verpflichtet:
a.) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b.) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c.) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
8.1 Die Organe des Vereins sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Ein vom Vorstand im Bedarfsfall einzusetzender Ausschuss.
9.1 Der Vorstand besteht aus:
1.) Dem/der 1. Vorsitzenden
2.) Dem/der 2. Vorsitzende/n
9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
9.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Dem Vorstand obliegen die Ausführung und Überwachung der Vereinsausschüsse.
9.4 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die dem Verein mit nicht mehr als 5.000.,--Euro belasten, ist ein Vorstandsmitglied berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit Verpflichtungscharakter für den Verein über 5.000,-- Euro ist ein Beschluss zweier Vorstandsmitglieder erforderlich.
9.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
9.7 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der dann vom Vorstand eingesetzte Vereinsausschuss das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
10.1 Dem Vereinsausschuss gehören mindestens drei aktive und Mitglieder an. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.
10.2 Der Ausschuss ist autonom.
10.3 Beim Ausscheiden oder Amtsniederlegung eines Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus eine Ersatzperson.
11.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
11.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat durch Aushang im Vereinsbüro und per Email einzuladen.
11.3 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuladen.
11.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
11.5 Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
12.1 Die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtsperioden.
12.2 Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die das Recht haben, die Kassen- und Buchführung zu überprüfen.
12.3 Die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, den Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
12.4 Beratung und bei Bedarf Ergänzung des Haushaltsplanes.
12.5 Die Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
12.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
13.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 3/4 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor.
13.3 Eine Vertretung in der Stimmabgabe oder schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
13.4 Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
13.5 Wahlen und Beschlüsse erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
13.6 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2.Wahlgang notwendig.
13.7 Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in 13.6 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Dann entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
14.1 Die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung (Schriftführer) zu unterzeichnen.
14.2 Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
15.1 Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden oder neu aufzunehmenden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung oder eine Neuaufnahme oder Streichung eines Paragraphen zur Folge hat, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
16.1 Alle Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
17.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
17.2 Liquidator ist der Vorstand.
17.3 Bei Auflösung, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt ein etwaiges Vermögen an den Förderverein PRO ASYL e.V., Postfach 160624, 60069 Frankfurt/Main, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.